Düsseldorfer Tabelle 1.8.2015 &Middot; Kanzlei Kaßing: Ab 1.8.2015 Neue Düsseldorfer Tabelle
Sat, 28 Aug 2021 15:42:58 +0000
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880 10. 701 – 5. 100 525 602 704 807 160 1. 980 ab 5. 101 nach den Umständen des Falles So sahen die bisherigen Werte aus: Düsseldorfer Tabelle Stand 1. 2015 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 500 317 364 426 488 100 880/1080 2. 900 333 383 448 513 105 1. 300 349 401 469 537 110 1. 700 365 419 490 562 115 1. 100 381 437 512 586 120 1. 500 406 466 546 625 128 1. 900 432 496 580 664 136 1. 901 – 4-300 457 525 614 703 144 1. 700 482 554 648 742 152 1. 100 508 583 682 781 160 1. 101 nach den Umständen des Falles Zu den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle kommen Sie hier Vgl. zum Thema Unterhalt auch: Nachehelicher Unterhalt: Warum, wieviel, wie lange - neuere Rechtsprechung Was bleibt? Zum angemessenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen Unterhalt bei Besserverdienenden: Für Trennungsunterhalt bei sehr gutem Einkommen gilt die 3/7-Quote nicht Prominente Unterhaltsmuffel Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
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Düsseldorfer Tabelle 2015 | Dr. jur. Schröck
Unterhaltspflichtige müssen ab dem 1. August mehr für ihr Kind zahlen, die "Düsseldorfer Tabelle" regelt bundesweit die Zahlungen von getrennt lebenden Vätern oder Müttern. Nach Angaben des Oberlandes-Gerichts in Düsseldorf steigt beispielsweise der Mindestunterhalt eines Kindes bis Ende des sechsten Lebensjahres von bisher 317 auf 328 Euro im Monat. Damit berücksichtigt die " Düsseldorfer Tabelle " den neuen steuerrechtlichen Kinderfreibetrag von 4512 Euro. Voraussichtlich erhöhen sich zum 1. Januar 2016 die Bedarfssätze erneut. Denn dann steigt der steuerliche Kinderfreibetrag auf 4608 Euro. Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. August 2015 Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahren 1. bis 1500 328 376 440 504 2. 1501 - 1900 345 395 462 530 3. 1901 - 2300 361 414 484 555 4. 2301 - 2700 378 433 506 580 5. 2701 - 3100 394 452 528 605 6. 3101 - 3500 420 482 564 646 7. 3501 - 3900 447 512 599 686 8. 3901 - 4300 473 542 634 726 9. 4301 - 4700 499 572 669 767 10.
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Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den gerade erst erhöhten, sondern von den alten Kindergeldbeträgen auszugehen (also 184 € statt neu 188 € für ein erstes und zweites Kind, 190 € statt neu 194 € für ein drittes Kind und 215 € statt neu 219 € für ein viertes und jede weitere Kind). Offensichtlich soll diese Sonderregelung einen gewissen Ausgleich zugunsten der Unterhaltsberechtigten darstellen, da der Mindestunterhalt eigentlich schon 2014 hätte angepasst werden müssen. Nächste Erhöhung des Unterhalts bereits in Sicht Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich zum 1. Januar 2016 erneut erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4. 512, 00 € auf 4. 608, 00 € steigt. Somit wird es schon zum 1. 1. 2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle geben. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 1. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670, 00 € – zunächst abgesehen worden.
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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1. 8. 2015 Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie dar zur Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts. Zum 1. 1. 2015 kam bereits eine neue Düsseldorfer Tabelle heraus, die nun gerade mal 7 Monate gegolten hat. Aktuell wurde diese deshalb angepasst, weil sich die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erhöht haben. Mitte Juli 2015 hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag, das Kindergeld und den Kinderzuschlag angehoben. Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag sind nach dem BGB gesetzlich voneinander abhängig, weswegen die Änderung erforderlich wurde. Die jeweiligen Erhöhungsbeträge halten sich allerdings in Grenzen! So beträgt die Erhöhung bei einem Kind in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 11, 00 Euro, weil sich der bisherige Unterhaltsbetrag von 317, 00 € auf jetzt 328, 00 € erhöht. Bei einem Kind der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) beträgt die Erhöhung gerade mal 12, 00 Euro, weil sich der Unterhaltsbetrag von monatlich 364, 00 € auf jetzt 376, 00 € ändert nd bei einem Kind der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) beträgt die Erhöhung 14, 00 €, weil der aktuelle Unterhaltsbetrag von 440, 00 € statt bislang 426, 00 € Geltung hat.
Diese bleiben der Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. 2016 vorbehalten. Unsere Empfehlung: Laden Sie sich jetzt die neue Düsseldorfer Tabelle 2015 herunter! Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 11/2015 vom 23. 7. 2015